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Aufzughygiene: Türen auf für mehr Frischluft?

In der Corona-Pandemie fragen sich viele Betreiber und Nutzer, wie es um die Aufzughygiene bestellt ist. Und ob das Durchlüften der Fahrgastkabine in Ruheposition eine Verbesserung der Raumluft bringt. Das ist zwar möglich, aber nicht in jedem Fall erlaubt.

Die Schulen machen es vor: Alle 20 Minuten Stoßlüften, und die potenzielle Virenlast sinkt rapide. Was nach einem einfachen Rezept für Räume jeder Art klingt, bringt jedoch nicht überall den erwünschten Effekt. Geschweige denn, dass man es überall gefahrlos übernehmen kann. Beispiel Aufzug: Anders als bei einem Klassenraum, handelt es sich dabei um eine technische Einrichtung, an die besondere Anforderungen im Sinne des Brandschutz gestellt werden. Denn so ein Fahrstuhlschacht verbindet eben auch sämtliche Gebäudeebenen miteinander. Bei einem Feuer droht deshalb eine rasche Ausbreitung, wenn die Betreiber bestimmte technische Anforderungen nicht berücksichtigen.

Einschlägig hierzu ist die DIN EN 81-20:2020. Unter Punkt 5.3.12 Schließen von selbsttätig bewegten Schachttüren heißt es: "Schachttüren, die in den Brandschutz des Gebäudes eingebunden sind, müssen im Normalbetrieb nach Ablauf eines Zeitraums, der in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen festgelegt werden darf, geschlossen sein, wenn kein Fahrbefehl vorliegt."

Aufzughygiene auch eine Frage des Brandschutzes

Was heißt das nun für den konkreten Fall? Grundsätzlich lässt die DIN EN 81-20 das Parken mit offener Fahrkorb- und Fahrschachttür zwar zu. Macht es aber gleichzeitig vom nationalen Baurecht und den örtlichen Brandschutzanforderungen/ Brandschutzbestimmungen abhängig.

Das hat zur Konsequenz, dass der Aufzughersteller allein gar nicht beantwortet kann, ob die Türen einer Anlage in Parkposition geöffnet bleiben dürfen, oder nicht. Denn der Brandschutz ist unter anderem auch Teil des Baurechts. Und das liegt wiederum als Länderrecht in der Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Letztlich müssen daher die Betreiber im Austausch mit den zuständigen Behörden selbst klären, was erlaubt ist. Möglicherweise gibt auch das Brandschutzkonzept für das Gebäude einen Hinweis – oder der Brandschutzbeauftragte für das Gebäude hilft bei der Klärung.

UV-C-Licht zur Neutralisierung von Keimen und Viren: Die Schindler CleanMobilty Produkte sorgen für zeitgemäße Hygiene im Aufzug. Foto: Schindler
UV-C-Licht zur Neutralisierung von Keimen und Viren: Die Schindler CleanMobilty Produkte sorgen für zeitgemäße Hygiene im Aufzug. Foto: Schindler

Einige Hinweise liefern jedoch auch Alter und Art der betreffenden Aufzuganlage. Wenn zum Beispiel keine Türen des Typs F90 oder E120 verbaut wurden ist dies ein Hinweis darauf, dass der Aufzug vermutlich keine separaten Brandabschnitte durchfährt. Oft ist dies zum Beispiel dann der Fall, wenn der Aufzug in einem Treppenhaus verbaut ist und das komplette Treppenhaus einen Brandabschnitt bildet.

Und es gibt auch technische Anforderungen an einen Fahrstuhl, dessen Türen geöffnet bleiben sollen. Zum einen muss die Steuerungssoftware des Aufzugs über die Funktion verfügen. Das ist bei vielen, aber nicht bei allen Steuerungen der Fall. Zum anderen müssen nach Auskunft vom TÜV Aufzüge, die mit offenen Türen parken, mit einem "Schutz gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs (UCM Uncontrolled Car Movement)" ausgestattet sein. Alle Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden und nicht mit UCM-Technik nachgerüstet wurden, sind damit schon einmal ausgenommen.

Checkliste für Anlagen, die für das Parken mit offener Fahrkorb- und Fahrschachttür in der Haltestelle in Frage kommen:

  • Der Betreiber muss vorab klären, welche Brandschutzanforderungen zu berücksichtigen sind. Auskunft hierzu gibt die jeweils geltende Bauordnung. Zu berücksichtigen sind insbesondere Informationen zu den Brandabschnitten und zum Brandschutzkonzept des Gebäudes.

  • Wenn mehrere Brandabschnitte durch den Aufzugsschacht verbunden werden, dann muss der Betreiber sich die Genehmigung für das Parken mit offenen Türen in den Haltestellen des Aufzugs von der zuständigen Baubehörde einholen.

  • Anlagen ohne Einrichtung zum Schutz gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs (UCM Uncontrolled Car Movement) sind nicht zum Parken mit offener Tür geeignet. Das gilt insbesondere für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen und nicht entsprechend nachgerüstet wurden.

  • Wenn alle Zugänge des Aufzugs innerhalb eines Brandabschnitts liegen oder alle erforderlichen Genehmigung für das Parken des Aufzugs mit offener Fahrkorb- und Fahrschachttür vorliegen, kann der Betreiber Kontakt zu seinem Servicedienstleister aufnehmen, damit dieser das Parken mit offener Tür technisch einrichtet.

Wollen Sie die Aufzughygiene verbessern? Informieren Sie sich hier über die Schindler CleanMobilty Lösungen.

Manfred Diekmann ist bei Schindler für den Fachbereich Standards & Regulations zuständig. Bei Aufzügen und Fahrtreppen nimmt er Vorschriften und Normen sehr ernst. Ansonsten schreibt er aber lieber darüber für den Blog, als selbst Vorschriften zu machen.

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