Barrierefreier Aufzug: Schindler erfüllt schon die neue Norm
Gerade in einer alternden Gesellschaft wie der unseren wird Barrierefreiheit immer wichtiger. Sie garantiert, dass auch Menschen mit eingeschränkter Mobilität Aufzüge nutzen können. Die Schindler Aufzüge erfüllen die entsprechenden Normen schon jetzt.
Dabei handelt es sich um die Norm EN 81-70. Sie definiert die „Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen“. Erst vor kurzem wurde die Norm überarbeitet und bringt nun einige Neuerungen mit sich, beispielsweise bei der Kabinenausstattung.
So wurden die Anzahl, Position und Ausführung von Handläufen eindeutiger geregelt und an andere Normen angepasst. Auch die Vorgaben für Kennzeichungen und Kontraste von Befehlsgebern, z.B. zur Stockwerksauswahl, wurden überarbeitet. Außer Zahlen können ab sofort auch Buchstaben und Piktogramme verwendet werden. Auch wurden neue Aufzugstypen für die barrierefreie Beförderung festgelegt.
Übergangsfrist bis 2020
Obwohl eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2020 gilt, erfüllen Schindler Aufzüge die neue Norm bereits jetzt. So bieten sie auch bei Bauvorhaben mit längerer Projektlaufzeit Planungssicherheit.
Vorerst offeriert Schindler gemäß EN 81-70 2003. Die Features der neuen Fassung können bereits jetzt optional bei jedem neuen Schindler-Aufzug umgesetzt werden. Die Neuauflage der Norm für barrierefreie Aufzüge liegt seit Mai 2018 vor. Noch ein Jahr ist sowohl die bisherige als auch die aktuelle Fassung gültig.
Extrabreiter barrierefreier Aufzug
Planer sollten bei ihren Bauvorhaben die geänderten Vorgaben für barrierefreie Aufzüge im Blick behalten: Statt drei Fahrkorbtypen wird nun zwischen fünf Typen unterschieden. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Fahrkorbbreite oder Nutzlasten.
Ein Beispiel ist Typ 1, dessen Tiefe von 1250 mm auf 1300 mm erhöht wurde. Zudem darf dieser Typ nur noch in bestehenden Gebäuden eingesetzt werden. Neu ist Fahrkorbtyp 3 mit Übereckzugang, bei dem der Fahrgast mit Rollstuhl um 90 Grad wenden kann.
Zur Notwendigkeit von behindertengerechten Aufzügen
Die EN 81-70 regelt als einzige Norm die Beschaffenheitsanforderungen an behindertengerechte Aufzüge. Alle weiteren Normen verweisen lediglich auf sie. Wann ein behindertengerechter Aufzug eingesetzt werden muss, legt die Musterbauordnung (MBO) fest. Gemäß § 39 Abs. 4 müssen Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 Meter Aufzüge in ausreichender Zahl haben.
Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von allen öffentlichen Verkehrsflächen, wie der Straße und dem Treppenhaus, und von allen Wohnungen im Gebäude aus stufenlos erreichbar sein.